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   OLG Rostock, 31.03.2010 - 5 W 34/10   

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https://dejure.org/2010,19922
OLG Rostock, 31.03.2010 - 5 W 34/10 (https://dejure.org/2010,19922)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.03.2010 - 5 W 34/10 (https://dejure.org/2010,19922)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. März 2010 - 5 W 34/10 (https://dejure.org/2010,19922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Rostock, 31.03.2010 - 5 W 34/10
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2005 (NJW 2006, 301 ).
  • OLG Dresden, 14.08.1998 - 13 W 1163/98

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 31.03.2010 - 5 W 34/10
    Im Revisionsverfahren ist ein Verkehrsanwalt grundsätzlich überflüssig (Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., Rn. 13 zu § 91 unter "Revisionsverfahren"; OLG Dresden MDR 98, 1372; OLG Nürnberg MDR 2005, 298 ).
  • OLG Hamm, 12.02.2002 - 23 W 450/01

    Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen

    Auszug aus OLG Rostock, 31.03.2010 - 5 W 34/10
    Nur wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, z. B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichtes, der eine Unterrichtung des Revisionsanwaltes über tatsächliche Umstände notwendig macht, gilt etwas anderes (OLG Hamm AnwBl. 2003, 185).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 5 W 3428/04

    Kostenerstattung - Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 31.03.2010 - 5 W 34/10
    Im Revisionsverfahren ist ein Verkehrsanwalt grundsätzlich überflüssig (Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., Rn. 13 zu § 91 unter "Revisionsverfahren"; OLG Dresden MDR 98, 1372; OLG Nürnberg MDR 2005, 298 ).
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